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AGBs

§ 1 Allgemeines

 

  • Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (im weiteren Verlauf AGB genannt) gelten für sämtliche Leistungen, die zwischen dem Auftraggeber (im weiteren Verlauf AG genannt) und EHOCHDREI Energetische Sanierungen, nachfolgend EHOCHDREI genannt, vereinbart wurden.

 

  • Abweichende entgegenstehende AGB des AG werden von EHOCHDREI nicht anerkannt, es sei denn,  EHOCHDREI stimmt ihnen ausdrücklich und schriftlich zu. Die AGB von EHOCHDREI gelten auch dann, wenn EHOCHDREI in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des AG die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

 

§ 2 Vertragsschluss

 

  • Die Angebote von EHOCHDREI sind freibleibend. Der AG ist an seine Bestellung mit einer Frist von 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von er rechtswirksam Gebrauch macht.

 

§ 3 Schriftform

 

  • Nebenabreden bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

 

§ 4 Preise und Preiserhöhungen

 

  • Sämtliche angegebenen Preise sind EURO-Preise. Alle genannten Preise sind Netto-preise, auf die die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet wird.

 

  • Grundlage für die Berechnung der Leistungen von EHOCHDREI ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

§ 5 Lieferungen, Leistungen, Mitwirkungs-         pflichten des Auftraggebers

 

  • Leistungsfristen sind nur dann gültig, wenn sie von EHOCHDREI schriftlich zugesagt worden sind.

 

  • Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen von EHOCHDREI ist, dass der AG seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten von EHOCHDREI ruhen, solange der AG seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn EHOCHDREI die Verzögerung zu vertreten hat.

 

  • Angaben, welche zur Erfüllung der ver-einbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an EHOCHDREI zu übermitteln; außerdem sind relevante Dokumente auszu-händigen.

 

  • Kommt EHOCHDREI mit seiner Leistungs- pflicht in Verzug, kann der AG entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind in dem in §8 geregelten Umfang ausge-schlossen.

 

§ 6 Leistungserschwernis und Unmöglich-         keit

 

  • EHOCHDREI wird von seiner Leistung freigestellt, falls ihm die Leistungserbringung unmöglich wird. Der AG ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz-ansprüche, sind gemäß dem in §8 dieser AGB geregelten Umfang ausgeschlossen.

 

  • Sollte EHOCHDREI die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom AG zu vertre-tenden Umständen möglich sein, (z. Bsp. wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten), ist der AG verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung durch EHOCHDREI unverzüglich zu beseitigen. Bis zur Beseiti-gung o.g. Hin-dernisse ruhen die Leistungs-pflichten von EHOCHDREI. Kommt der AG dieser Pflicht nicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist EHOCHDREI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der AG hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz von 75,00 EURO zzgl. Umsatzsteuer zu entgelten. Weitergehende Rechte von EHOCHDREI bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

  • Die von EHOCHDREI gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kauf-preises durch den AG Eigentum von EHOCHDREI, bei Unternehmen bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen. Ist der AG Verbraucher, darf er über die gelieferte Leistung bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht verfügen.

 

§ 8 Haftung

 

  • EHOCHDREI haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

 

  • Der aus der Beratung resultierende Erfolg kann seitens EHOCHDREI unter Rücksicht-nahme auf die Aufgabenstellung zu keinem Zeitpunkt garantiert werden. Der Haftungs-umfang beschränkt sich zunächst auf die Honorarhöhe, jedoch sind Personenschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenom-men.

 

  • Schadenersatz- und Aufwendungsersatz-ansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird, so etwa

 

  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf der fahrlässigen Pflichtverletzung von EHOCHDREI oder vorsätzlichen oder fahr-lässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von EHOCHDREI beruhen;

 

  • bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von EHOCHDREI oder eines gesetzlichen Vertre-ters oder Erfüllungsgehilfen von EHOCHDREI beruhen;

 

  • bei Schäden, die durch schuldhafte Ver-letzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) von EHOCHDREI oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungs-gehilfen verursacht wurden; in diesem Fall jedoch nur für vertragstypische und vorher-sehbare Schäden;

 

  • wenn Beratungs- und/oder Berechnungs-fehler darauf beruhen, dass die verwendete Software fehlerhaft ist und /oder entgegen den einschlägigen Vorschriften program-miert ist. Schäden dieser Art sind an den Hersteller/Programmierer der entsprechen-den Software zu richten.

 

  • Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche gegen EHOCHDREI verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spä-testens nach Abschluss der vertraglich ver-einbarten Tätigkeit.              

 

  • Bei unberechtigter Reklamation ist der AG zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet.

 

  • Die Erbringung der Leistung erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, als diese gelten die einschlägigen Normen der betroffenen Gewerke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

 

§ 9 Zahlungsbedingungen

 

  • Rechnungen von EHOCHDREI sind innerhalb 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung ange-gebene Geschäftskonto von EHOCHDREI geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Beratungsberichtes oder dergleichen fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich.

 

  • Bei Zahlungsverzug ist EHOCHDREI berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 4,5 von 100 zuzüglich dem jeweils gültigen Diskontsatz an.

 

§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht,             Erfüllungsort, Datenschutz

 

  • Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

  • Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage Gerichtsstand Neustadt a. Rübenberge.

 

  • Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von EHOCHDREI. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.

 

  • EHOCHDREI ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten des AG im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der AG erteilt EHOCHDREI hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 

  • Sollte EHOCHDREI in Folge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen gehindert sein, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist EHOCHDREI für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht der Leistungserbringung entbunden. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. 

 

  • Sieht sich EHOCHDREI aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird es dies unverzüglich dem AG anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wieder aufgenommen werden können, wird EHOCHDREI dies dem AG mitteilen.

 

  • Soweit Arbeiten in den Räumen des AG durchgeführt werden, sind von EHOCHDREI und seinen Mitarbeitern die beim AG geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.

 

  • EHOCHDREI ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag auf eine Gesellschaft, deren Gesellschafter es ist, zu übertragen.

 

  • Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

  • Für diesen Vertrag ist deutsches Recht gültig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Neustadt a. Rübenberge Der Erfüllungs- und Leistungsort ist Wunstorf.

 

  • Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ehochdrei Energetische Sanierungen im März 2024

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